Häufige Fragen

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Darf ich Haustiere in meiner Wohnung halten?

Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten und Hamster darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters in haushaltsüblichen Umfang halten. Reptilienhaltung dagegen muss der Vermieter nicht dulden. Sie ist unbedingt zustimmungspflichtig.

Andere Tierhaltung, insbesondere Hunde- und Katzenhaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag des Mieters erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2019 von .

Ruhestörung – was kann ich unternehmen?

Sollten Sie sich von Lärm durch Ihren Nachbarn in Ihrer Ruhe gestört fühlen, empfehlen wir zunächst das persönliche Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu suchen. Oft führt der persönliche und höfliche Kontakt zu mehr Verständnis und Rücksichtnahme auf beiden Seiten.

Generell gilt, dass wochentags zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr jeglicher ruhestörende Lärm, wie laute Musik, Betreiben von Bohrmaschinen, Waschmaschine und Staubsauger, lautes Türenschlagen, lautstarke Gespräche und lautes Feiern zu unterlassen sind. In dieser Zeit sind die Rundfunk- und Fernsehgeräte auf Zimmerlautstärke einzustellen. Das Gleiche gilt in der Mittagsruhe, insbesondere am Wochenende, zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr.

Sollten trotz eines freundlichen nachbarschaftlichen Gespräches keine Verbesserungen eintreten, dokumentieren Sie bitte die Störungen genau mit Datum, Uhrzeit, Dauer und genauer Beschreibung der Störung unter Angabe von Zeugen. Gern übersenden wir Ihnen dafür ein Belästigungsprotokoll. Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an uns.

Zuletzt aktualisiert am 29.04.2019 von .

Darf ich Umbaumaßnahmen in meiner Wohnung vornehmen?

Bevor Sie mit den Umbaumaßnahmen in Ihrer Wohnung starten, müssen Sie sich vorab von uns eine Genehmigung dafür einholen. Bitte reichen Sie hierfür schriftlich einen Antrag mit genauer Beschreibung Ihrer geplanten Umbaumaßnahme ein. Ihr Antrag wird von einem Mitarbeiter der GWV-Ketzin geprüft, je nach Maßnahme behalten wir uns vor, eine Wohnungsbesichtigung durchzuführen. Sie erhalten im Anschluss eine schriftliche Information, ob Sie die Umbaumaßnahmen durchführen können und ob eventuell Auflagen beachtet werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2019 von .

Wie kann ich mich für das Lastschriftverfahren anmelden?

Sie können Ihre Miete bequem und sicher über das Lastschriftverfahren zahlen. Dazu füllen Sie einfach unser Anmeldeformular aus und geben es im Servicecenter ab bzw. übersenden es an uns. Die Abbuchung der Miete erfolgt dann völlig automatisch von dem von Ihnen angegebenen Konto. Für die Anmeldung zum Lastschriftverfahren ist ein Girokonto, das auf Ihren Namen läuft, notwendig. Alternativ ist auch das Konto eines Dritten möglich, dessen Unterschrift bei der Anmeldung zum Lastschriftverfahren dann erforderlich ist. Die Anmeldung können Sie schriftlich mit dem folgenden Formular vornehmen.

Sollten Sie noch Fragen zum Lastschriftverfahren haben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Zuletzt aktualisiert am 15.08.2019 von .

Ist eine Kaution zu zahlen?

Bei Mietvertragsbeginn ist eine Kaution in Höhe von drei Monatskaltmieten zu zahlen. Entweder als Barzahlung zur Schlüsselübergabe oder als Vorabüberweisung auf das Geschäftskonto der GWV-Ketzin. Die GWV-Ketzin eröffnet dann für den Mieter das Kautionskonto bei einem Kreditinstitut. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für eventuelle vom Mieter zu vertretende Mängel aus dem Mietvertragsverhältnis.

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2019 von .

Wann erhalte ich meine Kaution zurück?

Der Mietvertrag regelt die Rückzahlung der Kaution sechs Monate nach Mietvertragsende. Grundvoraussetzung dafür ist die vertragsgemäße und pünktliche Rückgabe der Mietsache. Sollte das Ergebnis Ihrer letzten Nebenkostenabrechnung eine Nachforderung gewesen sein, wird ggf. ein angemessener Teil der Kaution bis zur Vorlage der letzten Nebenkostenabrechnung einbehalten.

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2019 von .

Wo bzw. bei wem kann ich notwendige Reparaturen anzeigen?

Der von Ihnen festgestellte Schaden kann telefonisch bei uns angezeigt werden. Unser Ansprechpartner für die Instandhaltung ist zu erreichen unter 033233 855 17. Gerne können Sie Ihr Anliegen auch in unserer Zentrale 033233 855 0 durchgeben. Der Schaden kann alternativ über das Online-Formular gemeldet werden. 

Sollte außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Havariefall eintreten, sind wir für Sie rund um die Uhr unter 033233 855 55 zu erreichen. Sollte in Ihrem Wohnhaus eine Zentralheizung eingebaut sein, können Sie sich im Falle eines Heizungs- oder Warmwasserausfalls direkt unter 0391 2568585 an die Firma GETEC wenden.

Was ist eine Havarie?

Eine Havarie ist eine plötzlich auftretende Störung, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit unserer Mieter darstellt. Besteht die Gefahr zur Beschädigung oder Zerstörung von Gebäuden oder Bauteilen sowie Wohnungseinrichtungen, ist von einem Havariefall zu sprechen. Hier einige Beispiele:

  • Brand, Explosion, Sturmschaden
  • Schäden an der Elektrik
    • defekter Hausanschluss, Stromausfall in der Wohnung
    • elektrische Brände (Schalter, Steckdosen, Kabelbrände)
    • Rauchentwicklung
    • fehlendes Licht im Treppenhaus
  • Heizung/Gas/Wasser
    • Rohrbruch
    • Heizungsausfall
    • festgestellter Gasgeruch
    • fehlende Wasserversorgung
  • Verstopfungen
  • Ausfall des Aufzuges

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2019 von .

Was ist zu tun, wenn sich die Personenanzahl im laufenden Mietverhältnis ändert?

Wenn sich Nachwuchs eingestellt hat, teilen Sie uns bitte Namen und Geburtsdatum Ihres Kindes mit.  Bei Bedarf helfen wir Ihnen auch gern ggf. eine größere Wohnung in unserem Bestand zu finden.

Ziehen Personen, wie z.B. Ihre erwachsenen Kinder oder der Lebensgefährte/ die Lebenspartnerin mit in Ihre Wohnung ein oder aus, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Zum einen benötigen einziehende Personen eine Wohngeberbestätigung, um sich damit beim Einwohnermeldeamt anmelden zu können. Zum anderen ist das  Datum des Ein- bzw. Auszuges wichtig für die Berechnung der Abfallgrundgebühren in Ihrer Nebenkostenabrechnung.

Möchten Sie, dass ein Partner in den Mietvertrag mit aufgenommen oder auch entlassen wird, ist ein schriftlicher Antrag auf Änderung des Mietvertrages bei der GWV-Ketzin zu stellen. Der Antrag bedarf der Originalunterschriften aller beteiligten Personen.

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2019 von .

Welche Unterlagen benötige ich zur Anmietung einer Wohnung der GWV-Ketzin?

Wenn Sie sich für eine unserer freien Wohnungen interessieren, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie erhalten dann eine Selbstauskunft, entweder persönlich in unserem Geschäftsgebäude, oder auf Anfrage auch per Post oder E-Mail. Diese bitten wir Sie auszufüllen. Der vollständig ausgefüllten Selbstauskunft sind folgende Anlagen aller Mietinteressenten in Kopie beizufügen:

- Personalausweis,

- die letzten drei Lohn- und Gehaltsnachweise bzw. Rentenbescheid,

- aktuelle SCHUFA-Auskunft (nicht älter als 6 Monate),

- Mietschuldenfreiheitsbestätigung vom jetzigen Vermieter

- ggf. Erklärung des Jobcenters zur Angemessenheit der Wohnkosten

 

Gern nehmen wir die Unterlagen persönlich von Ihnen entgegen. Dies hat zum einen den Vorteil sich kennenzulernen und zum anderen müssen Sie die Unterlagen nicht kopieren, sondern können die Originale zur Einsicht vorlegen und danach gleich wieder mit nach Hause nehmen (Datenschutz).

Zuletzt aktualisiert am 04.09.2023 von .

Wie kündige ich meine Wohnung?

Ihre Kündigung muss in jedem Fall schriftlich, von allen im Mietvertrag als Mieter eingetragenen Personen eigenhändig unterschrieben, im Original bei uns eingehen. Für die Einhaltung der Kündigungsfristen zählt dabei der tatsächliche Posteingang bei der GWV-Ketzin und nicht das Datum Ihres Kündigungsschreibens. Die Kündigungsfrist entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag.

Nach dem Eingang Ihrer Kündigung erhalten Sie von uns eine schriftliche Kündigungsbestätigung. Nach Erhalt dieser vereinbaren Sie bitte zeitnah mit uns einen Vorabnahmetermin.

Zuletzt aktualisiert am 26.04.2019 von .

Wie muss ich meine Wohnung bei Mietvertragsende an die GWV-Ketzin zurückgeben?

In welchem Zustand Ihre Wohnung zurückgegeben werden muss, entnehmen Sie bitte den gemeinsamen Festlegungen im Vorabnahmeprotokoll sowie auch Ihrem Wohnungsübergabeprotokoll bei Mietvertragsbeginn. Wurden im laufenden Mietverhältnis bauliche Veränderungen von Ihnen vorgenommen, regelt die schriftliche Zustimmung der GWV-Ketzin zu diesen Maßnahmen, in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben werden muss. In jedem Fall müssen die Wohnung und sämtliches Nebengelass wie z.B. Keller, Garage, Schuppen vollständig beräumt sein und alle Schlüssel, auch die von Ihnen selbst beschafften, zurückgegeben werden.

Ganz allgemein gilt, dass alle Um-, An- und Einbauten der Mieter zurückgebaut werden müssen. Bohrlöcher sind fachgerecht zu schließen. Wenn Sie die Wände und Decken Ihrer Wohnung streichen, dann muss dies fachgerecht, also flächendeckend erfolgen.  In jedem Fall ist die Wohnung in sauberem Zustand zurückzugeben. Hierzu zählen auch die Fensterrahmen, Fensterflügel, Glasflächen von innen, Rollläden von innen, Heizkörper, Steckdosen, Lichtschalter, Fliesen, Türen und vor allem sämtliche Sanitäreinrichtungen und Fußböden.

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2019 von .

Was ist eine Vorabnahme?

Bei der Vorabnahme wird der Zustand der Wohnung aufgenommen und geklärt, welche Maßnahmen ggf. noch bis zum Auszug/ Endabnahme der Wohnung ergriffen werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2019 von .

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