Information zum Zensus 2022 gemäß DSGVO

Zensus 2022

Pandemiebedingt wird mit einem Jahr Verspätung erst in diesem Jahr im Rahmen des Zensus 2022 die Datenlage der Bundesrepublik mittels einer Volkszählung aktualisiert. Das letzte Mal fand eine solche Zählung im Jahr 2011 statt. Im Mai 2022 startet die Befragung von ca. 10 Millionen Bürgern. Ebenfalls enthalten ist die Zählung der Gebäude und Wohnungen. Eigentümer und Vermieter müssen im Rahmen des Zensusgesetzes Auskunft über sich selbst, ihre Immobilie und sogar über ihre Mieter geben. Auch die GWV-Ketzin muss gesetzlich an dieser Befragung für ihren eigenen Wohnungsbestand und auch -bei Beauftragung- für den Bestand der privaten und kommunalen Eigentümer teilnehmen.

Wir, die GWV-Ketzin sind als Vermieterin und Verwalterin datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) sind wir verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieterinnen und Mieter den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2022 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ZensG 2022. Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln: Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen. Diese Angaben gehen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Diese haben für die übermittelten Angaben die konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2022 einzuhalten.

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